Schulpflichtige > Weitere Themen > Finanzierung > Förderung der Schulbehörde
Die Behörde für Schule und Berufsbildung gewährt auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine einkommensabhängige finanzielle Förderung für Schülerinnen und Schüler, die für die Dauer eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres eine vergleichbare Schule im Ausland besuchen werden.
Die Gewährung einer Förderung richtet sich nach der „Richtlinie zur Förderung eines Schulbesuches im Ausland“ der Behörde für Schule und Berufsbildung in der jeweils gültigen Fassung.
Richtlinie zur Förderung eines Schulbesuchs im Ausland
Vergleichbare Schule bedeutet, dass die Schule im Ausland zu einem Bildungsabschluss führen muss, der dem Abschluss der Hamburger Schule gleichgestellt werden kann. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die Auslandsschule noch nicht vom Programmanbieter bekannt gegeben worden, können die Angaben über die Auslandsschule bis zum Beginn des Schulbesuches im Ausland nachgereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Feststellung, dass es sich nicht um vergleichbare Schule handelt, zum Wegfall der Förderungsgrundlage führt. Lassen Sie sich von Ihrem Programmanbieter zumindest verbindliche Angaben über Zielland und Schulform geben, die Sie im Antrag nennen können.
Der Förderbetrag wird vor Antritt des Schulbesuches im Ausland, aber i. d. R. nicht vor Ende Juni / Anfang Juli ausgezahlt. Je nach Planung des Auslandsaufenthaltes wird daher ggf. eine Zwischenfinanzierung durch die Familie notwendig sein.
Beratung, Antragstellung |
Staatliche Schulen | Schulen in freier Trägerschaft |
Information über die Fördermodalitäten, die Antragstellung und die Bearbeitungsdauer | durch die Schule | |
Antragstellung | Abgabe des unterschriebenen Antragsformulars in der Schule | |
Entscheidung über den Antrag und die Höhe der Förderung | durch die Schule | durch die Behörde* |
Information der Antragstellenden über die Entscheidung | mit schriftlichem Bescheid durch die Schule | mit schriftlichem Bescheid durch die Behörde |
* Schulen in freier Trägerschaft senden die Anträge bitte an die Behörde für Schule und Berufsbildung, Amt für Verwaltung, V 242-2.
Informationen für die Schulen
Musterbescheide und die zuständige Sachbearbeitung im Amt für Verwaltung sind dem Schulpersonal im Intranet der Behörde für Schule und Berufsbildung zugänglich.
Musterbescheide und Beratung für Schulen bei der Auslegung der Richtlinie
Antragsfrist
Der Antrag muss bis zum 15. März eines Jahres eingereicht werden, das dem Schuljahr des Auslandsschulbesuches vorangeht, also bis spätestens zum 15. März 2020 für Auslandsschulbesuche, die im Zeitraum 01. August 2020 bis 31. Juli 2021 stattfinden.
Antragsformular