Schulpflichtige > Individualaufenthalte > FAQ Ausländische Gastschulkinder
Bei der Planung eines Schulbesuchs in einem anderen Land sind viele Formalitäten zu beachten. Neben der Suche nach einer Schule wird eine Gastfamilie benötigt, Aufenthaltsbestimmungen des Ziellandes sind zu beachten, Versicherungen werden benötigt usw. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Behörde für Schule und Berufsbildung nur auf schulrechtliche Aspekte eingehen kann.
In aller Regel werden ausländische Gastschulkinder über Austauschorganisationen in Gastfamilien vermittelt. Andere werden von Verwandten aufgenommen. Auch der Kontakt über eine Schulpartnerschaft bzw. einen schulinternen Austausch ist möglich.
Eine Vermittlung von Gastfamilien durch die Schulbehörde kann leider nicht angeboten werden.
Zu den Leistungen der Austauschorganisationen gehört auch die Vermittlung einer Gastschule.
Schüler und Schülerinnen ohne Hauptwohnsitz in Hamburg (Aufenthalte bis 3 Monate) wenden sich mit ihrer Bitte um Hospitationsmöglichkeit direkt an die Schulleitung der gewünschten Schule. Schuladressen und Telefonnummern können dem Schulinfosystem entnommen werden.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ausländische Jugendliche, die nicht ihren ständigen Wohnsitz in Hamburg haben, eine Hamburger Schule besuchen können:
1. Aufenthaltsstatus
Grundsätzlich erhalten visumspflichtige Jugendliche keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs (Nr. 16.5.2 ff VV-AufenthG). Ausnahmen gelten für zeitlich begrenzte Aufenthalte im Rahmen von Austauschen, die von einer deutschen Schule, einer öffentlichen Stelle in einem anderen Staat, einer Austauschorganisation oder einem Träger der freien Jugendhilfe vereinbart wurden. Für selbständig einreisende visumspflichtige Gastschulkinder kommen nach Maßgabe der VV-AufenthG nur bestimmte Schulen ab Klasse 9 in Betracht:
- Staatliche oder staatlich anerkannte Schulen mit internationaler Ausrichtung. Als solche gelten in Hamburg z.Zt. das Helene-Lange-Gymnasium, das Hansa-Gymnasium und die Internationale Schule Hamburg, die jeweils den Abschluss „International Baccalaureate“ anbieten. Ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) gehören an den beiden Gymnasien zu den von der Ausländerbehörde zu überprüfenden Voraussetzungen.
- Schulen, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, Schüler und Schülerinnen auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereiten und eine Zusammensetzung aus Schülern und Schülerinnen verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleisten. Eine solche Schule ist in Hamburg das Lycée Français, wo das französische Baccalauréat erworben werden kann.
2. bereits erworbene Bildungsabschlüsse
Schüler und Schülerinnen können keinen Ausbildungsgang besuchen, dessen Abschluss sie bereits erworben haben. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Abschluss in Deutschland erworben wurde oder der ausländische Abschluss dem deutschen gleichgestellt werden kann.
3. Dauer des Aufenthaltes
Besitzt das ausländische Schulkind eine Aufenthaltserlaubnis oder benötigt es kein Visum, kommt es hinsichtlich eines Rechtes auf Schulbesuch zusätzlich auf die Dauer der Wohnsitznahme in Hamburg an. Über die Aufnahme von ausländischen Gastschulkindern, deren Aufenthalt in Hamburg nur auf einen Besuch (üblicherweise bis zu 3 Monate) gerichtet ist und die melderechtlich nicht zu erfassen sind, entscheidet die Schulleitung anhand von Kriterien wie Klassenfrequenz und ausreichenden Deutschkenntnissen.
Im übrigen gilt es zu bedenken, dass der Besuch Internationaler Vorbereitungsklassen ausländischen Schüler und Schülerinnen, die dauerhaft nach Hamburg zuwandern, vorbehalten ist. Ausländische Gastschulkinder müssen daher über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um ihrem Alter entsprechend so gut wie möglich in das Schulleben integriert werden zu können.
16.5.2 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (VV-AufenthG)
Seite 112
Zeugnisanerkennungsstelle
Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ausländischer Schulabschlüsse
Beratung und Kontaktpersonen
Eine Anmeldung erfolgt nicht für Aufenthalte, die auf den reinen Besuch Hamburgs gerichtet sind. Melderechtlich ist es dabei unerheblich, ob während dieser Zeit eine Schule besucht wird. Bei Schüler und Schülerinnen, die für mehr als drei Monate in Hamburg eine Wohnung beziehen, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich nicht um einen reinen Besuchsaufenthalt handelt; eine Anmeldung bei einer Einwohnerdienststelle ist erforderlich. Dies muss nach § 12 HmbMG innerhalb 1 Woche nach Zuzug geschehen. Die Meldepflicht obliegt bei unter 16-Jährigen demjenigen, dessen Wohnung das Kind bezieht, 16-Jährige und Ältere sind selbst zur Anmeldung verpflichtet. Die Feststellung, ob eine melderechtliche Erfassung vorzunehmen ist, obliegt dem Einwohnermeldeamt. Dort wird auch darauf geachtet, ob unter Umständen erforderliche Aufenthaltstitel vorliegen.
§ 12 HmbMG
Meldepflicht
Behördenfinder Hamburg
Der Behördenfinder Hamburg nennt für behördliche Dienstleistungen (z. B. Anmeldung des Wohnsitzes, Wohngeld, Aufenthaltsgenehmigungen) die Zuständigkeiten und Öffnungszeiten und sagt Ihnen, welche Dokumente Sie mitbringen müssen
Für minderjährige ausländische Gastschulkinder, die in Hamburg eine Schule besuchen, wird eine schriftliche Erklärung benötigt, die Auskunft darüber erteilt, wer für die Dauer des Aufenthaltes in Hamburg rechtlich befugt ist, an Stelle der Eltern (in loco parentis) zu agieren. Die Erklärung ist von den Sorgeberechtigten zu unterzeichnen und in der Hamburger Schule einzureichen.
Schüler und Schülerinnen, die besuchsweise die Hamburger Schule besuchen, erhalten auf Wunsch eine formlose deutschsprachige Beurteilung, die ihr Bemühen um Leistung und ihre soziale Integration honoriert.
In Hamburg gemeldete Gastschulkinder nehmen an Leistungskontrollen teil. Fällt ein Zeugnisvergabetermin in den Aufenthaltszeitraum, erhält der Schüler bzw. die Schülerin ein Zeugnis unter angemessener Berücksichtigung der bisherigen Verweildauer in der Hamburger Schule.
Ausländische Gastschulkinder, die sich besuchsweise (ohne melderechtliche Erfassung) in Hamburg aufhalten und eine Hamburger Schule besuchen, sind nicht in schulbezogenen IT-Verfahren (DiViS, ZSR) zu erfassen und bei statistischen Erhebungen nicht mitzuzählen. Sie lösen keine Ressourcenzuweisung aus.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht nur dann, wenn das ausländische Gastschulkind regulär in den Schulalltag einbezogen wird, an Leistungskontrollen teilnimmt, ein Zeugnis erhält und in schulbezogenen IT-Verfahren geführt wird.
Eine Teilnahme an Schulfahrten kann nur erfolgen, wenn die Zustimmung desjenigen, der für den entsprechenden Zeitraum das Sorgerecht ausübt, vorliegt. Die Gastfamilie trägt die Kosten, die sie sich ggf. im Rahmen privater Absprachen von den Sorgeberechtigten erstatten lassen kann. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an gefährlichen Sportarten.