Beschäftigte, die auch nur während einer Tagesreise im Ausland einer Beschäftigung nachgehen, müssen mit einer Entsendebescheinigung nachweisen können, dass sie den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Die Entsendebescheinigung verhindert, dass neben der Sozialversicherungspflicht in Deutschland beim Arbeiten in einem anderen Staat die dortigen lokalen (ausländischen) Sozialabgaben fällig werden.
Im Rahmen der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping wird verstärkt kontrolliert, ob die Entsendebescheinigung vorliegt.
Die Entsendebescheinigung ist im Voraus zu beantragen.
Lehrkräfte, die dienstlich ins Ausland reisen, z. B. als
- Begleitung einer Gruppe von Schülerinnen und Schülern
- zum Zwecke der Hospitation an einer Schule im Ausland
- zur Teilnahme an einer Fortbildung im Ausland
- Landesprogrammlehrkraft
können von entsprechenden Kontrollen betroffen sein und sollten sich rechtzeitig vor Antritt der Auslandsreise um eine entsprechende Bescheinigung kümmern.
Für Aufenthalte in einem anderen EU-Staat sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz wird die sogenannte „A1-Bescheinigung“ benötigt.
Zuständig für die Beantragung der Entsendebescheinigung ist das Sachgebiet V 436-Dienstreisen im Amt für Verwaltung. Bei Bedarf senden Sie bitte eine E-Mail an das Sachgebiet. Bitte machen Sie folgende Angaben
- Name, Vorname
- Beginn und Ende der Auslandsreise
- Bezeichnung der Einrichtung (Einsatz-/Hospitationsschule, Fortbildungseinrichtung)
- Adresse der Einrichtung (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
Detaillierte Informationen zur Entsendung ins Ausland
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
Hinweis: Bei einem Arbeitsunfall in bestimmten Ländern (insbesondere in Italien, Österreich und der Schweiz) kann eine besondere Sachleistungsaushilfe im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn neben der Europäischen Krankenversicherungskarte auch die A1-Bescheinigung vorgelegt wird.